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Die Parteien streiten um von der Klägerin gegenüber der Beklagten begehrte Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmverzugs. Sie streiten insbesondere darüber, ob ein Arbeitsvertrag nach Vorgesprächen zustande gekommen ist oder nicht.
Das LAG München ist folgender Auffassung: Haben sich die Verhandlungspartner (potentieller Arbeitnehmer und potentieller Arbeitgeber) über die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt, jedoch die schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, ist gem. § 154 BGB ein Arbeitsvertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. Dieser Vorbehalt ist so auszulegen, dass ein endgültiger Vertrag erst mit Errichtung der privatschriftlichen Urkunde zustande kommen soll.
(Quelle: LAG München, 3-Sa-280/09, Urteil vom 26.06.2009; Verfahrensgang: ArbG Passau 2 Ca 308/08; Lexinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
Um 300kg zu erreichen braucht man nicht wirklich so viel tun. 100 Kalorien zu viel jeden Tag schaffen wir auch. Und wer da bei Ende findet wächst und wächst. Eigentlich sollten wir den Erfolg der Menschen dieser Sendung bewundern, denn Sie haben es .....
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