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Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei einer anstehenden Mieterhöhung die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche maßgeblich ist (Az. VIII ZR 205/08). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Wohnfläche kleiner ist, die Abweichung aber nicht mehr als zehn Prozent beträgt.
„Mit diesem Urteil orientiert sich der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Flächenabweichung“, sagte Haus & Grund-Mietrechtsexperte Kai Warnecke. Er erläuterte, dass die Ursache für Flächenabweichungen überwiegend in unterschiedlichen Berechnungsmethoden liegt. Der BGH ermögliche mit diesem Urteil eine praxisgerechte Lösung.
Recycling von Teppichen bietet keiner an. Nur hochwertige Teppiche kann man tatsächlich aufarbeiten und wieder verkaufen. Daher gehören Teppiche und Teppichboden zum Restmüll
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